Satzung Förderverein

  

§ 1 Name, Sitz und Zweck 

Der “Förderverein der Kunstturnabteilung des MTV Bad Oeynhausen e. V.“ mit Sitz in Bad Oeynhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

 die Sicherung individueller Hilfen einzelner Kinder und Jugendliche 

 die Mitfinanzierung notwendiger Trainingsmaterialien 

 die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen für die mitwirkenden Übungsleiter und Kampfrichter. 

  

§ 2 Tätigkeit 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 3 Mittel 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

 

§ 4 Vergütung 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 5 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede juristische und geschäftsfähige natürliche Person werden. Der Beitrittsantrag erfolgt schriftlich. Der Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Dieser wird zum Schluss des Geschäftsjahres (jeweils 30. Juni) wirksam, soweit er mit einer Frist von einem Vierteljahr zu diesem Termin erklärt wurde, andernfalls zum Ende des nächsten Geschäftsjahres. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen und Zielen zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

 

§ 6 Beitrag 

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser wird am Anfang des Geschäftsjahres (jeweils 01. Juli) fällig. Freiwillige Mehrzahlungen können als Spenden anerkannt werde. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der die Mitglieder 

a) den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenrevisoren entgegen nehmen 

b) über die Entlastung des Vorstandes beschließen 

c) alle 2 Jahre den Vorstand und die Kassenrevisoren wählen 2 

 

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen ein. 

 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres einberufen werden. 

 Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangen. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederver-sammlung innerhalb von 4 Wochen abzuhalten. 

 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

 Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Vertreter zu unterzeichnen. Außerdem soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden. 

 

§ 9 Vorstand 

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. 

Er besteht aus 4 Vorstandsmitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. 

Die Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, gemeinsam vertretungsberechtigt mit dem 2. Vorsitzenden. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gewählt. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode einen Ersatz bestimmen. 

 

Zusatz lt. Beschluss der JHV vom 25.03.2014: 

Der Kassenführer ist berechtigt, Bankgeschäfte per Online-Banking vorzunehmen. 

 

§ 10 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können auf ordentlicher Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen. Die Änderung ist beschlossen, wenn mindesten dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 

 

§ 11 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den MTV von 1876 Blau-Weiß Bad Oeynhausen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf. 

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zweidrittel der Mitglieder des Vereins. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist unter Beachtung derselben Förmlichkeiten innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. 

 


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